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Vereinssatzung - SSV ´81 Pfaffenheck e.V.

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Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz u. Zweck
1. Der am 11.2.1981 in Pfaffenheck gegründete Sportverein führt den Namen
"Spiel- und Sportverein 81 Pfaffenheck e.V.".
Er ist Mitglied im
Sportbund Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz
und den
zuständigen Fachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in
56283
Nörtershausen, Ortsteil Pfaffenheck.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen
Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten
sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Organisation
von Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie durch die Teilnahme an
Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen. Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.

6. Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung und den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale
Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der
Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und
menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon,
ob sie körperlicher, seelischer
oder sexualisierter Art ist.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch (Aufnahmeformular) zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine
Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 W. zulässig.

§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPALastschriftmandat
zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des  bezogenen Kontos zu sorgen.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID
DE05ZZZ00000408249 und dem Namen des Vereinsmitgliedes jährlich
am 31.Mai für das laufende Jahr eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen
Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

5. In besonderen Einzelfällen können Mitglieder für eine zeitlich begrenzte Dauer
beitragsfrei gestellt werden. Über jeden Einzelfall entscheidet der Vorstand
gesondert. Die Rechte des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Maßregelungen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter
Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen § 1 Abs. 6 der Satzung oder
Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

2. Gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung oder gegen Anordnungen
der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und den Veranstaltungen des Vereins.

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der
Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§
3 Abs. 1) sowie gegen eine Maßregelung (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist
innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

2. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von
der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“) soll in
jedem Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei
Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E-Mail. Für eine ordnungsgemäße
Einberufung der Mitgliederversammlung ist das satzungsgemäße Versenden der
Einladung maßgeblich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen
werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor
der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden
Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf  Satzungsänderung ist unzulässig.

7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
o Entgegennahme der Jahresberichte
o Entlastung des Vorstands
o Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge
o Wahl des Vorstands
o Satzungsänderungen und Ordnungen
o Wahl der Kassenprüfer
o Ehrungen

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal sechs
gleichberechtigten Mitgliedern (sog. „Ressortvorstand“). Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch immer zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten. Näheres, u.a. die Aufgabenverteilung, regelt die
Geschäftsordnung. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder
benennen, die nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehören.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

3. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, mit
einstimmigem Beschluss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger zu berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer
Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden.
Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des
Vorstandes außerhalb von Präsenzsitzungen auch im schriftlichen
Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.

§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des
Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht,
welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.

§ 11 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden.
Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand
über die Arbeit und Vorschläge
des Ausschusses.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der
Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.

2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

3. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen, welche festhält, wer anwesend
ist und an Abstimmungen teilnehmen darf.

§ 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins
mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, erstatten in
dieser ihren Kassenprüfungsbericht und beantragen in dieser die Entlastung des Vorstandes.

3. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen
Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind
und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.

§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
o das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
o das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
o das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
o das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
o das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
o das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel
aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nörtershausen zwecks Verwendung für
die Förderung des Sports im Ortsteil Pfaffenheck.

Pfaffenheck, den 24. März 2026
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